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Aktuelles zum Thema Studiengebühren

  • Infoblatt zu den Studiengebühren (vom Sprecherrat)

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Infoblatt Studiengebühren


Mit einem Brief vom Wochenende um den 18. November wies die Universitätsverwaltung darauf hin, dass die Universität zum Sommersemester Studienbeiträge in Höhe von 500 Euro erheben wird. Das vorliegende Infoblatt der Studierendenvertretung sammelt die wichtigsten Informationen hierzu.
1. Allgemeines
Die für die Uni Würzburg geltende Beitragssatzung wurde in der Senatssitzung vom September
beschlossen. Im Hintergrund steht die Neuregelung des BayHSchG1, nach der die Universitäten ermächtigt und verpflichtet werden, Studienbeiträge zu erheben. Deren Höhe darf die jeweilige
Universität im Rahmen zwischen 300 und 500 Euro je Semester festlegen, Fachhochschulen
zwischen 100 und 500 Euro. Der Senat der Universität entschied sich bei 3 Gegenstimmen und 1 Enthaltung (wegen Ferien waren zwei der vier damaligen Studentischen Vertreter anwesend), den vollen Betrag auszuschöpfen. Zuvor hatten einige Studierende und andere gegen die Einführung protestiert und erfolglos versucht, ihre Argumente den Senatsmitgliedern zu unterbreiten.
2. Befreiungsmöglichkeiten
automatisch befreit sind StudentInnen im Urlaubssemester (z.B. Auslandaufenthalt)
in den ersten sechs Semestern der Promotion die ausschließlich das PJ absolvieren (nur Mediziner; Nachweis erforderlich) auf Antrag wird befreit, wer ein Kind pflegt oder erzieht
zwei oder mehr Geschwister hat, die noch Kindergeld beziehen oder einen Dienst ableisten
im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen studiert eine schwere Behinderung nachweisen kann besondere Gründe nachweisen kann, die einen Härtefall darstellen, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen erhalten.
Fristen (BeiSatz2 §3): Ein Antrag auf Befreiung ist mit der Rückmeldung vorzulegen. Da eine
tatsächliche Befreiung nur erfolgt, wenn der Antrag bereits als gültig angenommen ist, sollte der Antrag jedoch vorher gestellt werden. Andernfalls sind die Beiträge zunächst zu zahlen, und werden bei Annahme des Antrags zurückgezahlt, nicht jedoch eventuell im Zusammenhang mit den Beiträgen entstandene Kosten (Überweisungsgebühren, Zinsen).DieUniversitätsverwaltung wünscht zur zeitgerechten Bearbeitung eine Vorlage bis 15. Dezember. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieses Datum keinesfalls zwingend ist. Tritt ein Grund erst im Nachhinein ein, kann der Antrag noch bis 30. März abgegeben werden. Dieser Fall könnte beispielsweise eintreten, wenn ein Geschwisterchen neu geboren wird, und damit die Zahl der Kinder mit Kindergeldbezug im elterlichen Haushalt von zwei auf drei steigt.
(Anträge und Hilfestellung gibt es u.a. im Büro der Studierendenvertretung im Mensagebäude am Hubland.)
3. Studienkredite
Gleichzeitig mit den Studienbeiträgen wurden sog. Studienkredite eingeführt. Dieser Name sorgt allerdings inzwischen für etwas Verwirrung, da sich unterschiedliche Varianten dahinter verbergen. Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen ist über die staatliche KfW-Förderbank erhältlich. Es wird ausschließlich im Erststudium für bis zu 10 bis 14 Semester ausgezahlt und umfasst die Höhe des jeweiligen Studienbeitrags. Das Geld erhält direkt die Hochschule, über die der Antrag gestellt wird. Die Rückzahlung beginnt nach dem Studium ab einem Einkommen von 1060 € (zzgl. Freibeträgen f. Ehepartner u. Kinder). Wer inclusive BAFöG und Zinsen eine Verschuldungsgrenze von 15000 € überschreitet, dem wird der darüberliegende Betrag erlassen. Die Zinsen betragen momentan zwischen 5 und 6 Prozent und werden mit dem jeweiligen allgemeinen Zinsniveau schwanken. Ein Beispiel: Bei 8 bzw. 10 Semestern mit je 500 € Studiengebühren (insg. 4000 bzw 5000 €) sind bei einer Rückzahlung von 150 € mtl. über 3 bzw. 4 Jahre knapp 5300 bzw. 7000 € zurückzuzahlen. Davon zu unterscheiden sind Studienkredite wie sie von Privatbanken, aber ebenfalls von der KfW
angeboten werden. Diese Kredite zahlen während des Studiums monatlich einen gewissen Betrag aus, der die Lebenshaltungskosten oder einen Teil davon abdeckt. Bei momentanen Zinsen von um die 8% p.a., und das in einem Zinstief, kann eigentlich nicht von "günstigen" Konditionen gesprochen werden. Auch wenn die Werbung z.T. anderes nahelegt, gehört ein solcher Kredit nicht zum studentischen Standard. Es bleibt zu raten, lieber nach einem Studentenjob Ausschau zu halten. Im Zweifel sollte sehr genau durchgerechnet und überlegt werden, mit welchem Schuldenberg man in das Berufsleben startet. In beiden Fällen gilt: Es handelt sich um verzinste Schulden.
4. Rechtliche und politische Lage
Insbesondere ein prominentes Gutachten machte in den letzten Wochen auf Ungereimtheiten in den Gesetzestexten aufmerksam. Autor war der Richter am Bundesfinanzhof und ehemalige Präsident der TU München, Ludwig Kronthaler, eigentlich ein Beitragsbefürworter. Die Schwierigkeiten beziehen sich v.a. auf den Sicherungsfonds für die Studienkredite (s.u.). Von einigen Studierendenvertretungen
In Bayern wird daher eine Sammelklage bayerischer Studierender vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrebt. Zugleich wird in diesem Zusammenhang gefordert, bis zur juristischen Klärung die Erhebung der Beiträge zu unterlassen. Für Würzburg streben mehrere Fachschaften (u.a. Physik, Mathe/Info und Biologie) eine Klage an.
Während sich die rechtliche Seite vor allem auf die Ausgestaltung bezieht, bestehen unterschiedliche Positionen inhaltlicher Art weiter. Sie gehen von einer generellen Befürwortung der jetzigen Form über Kritik an der Ausgestaltung (z.B. Forderung nach nachgelagerten Studiengebühren, s. Glossar) bis hin zur generellen Ablehnung inclusive der Forderung nach einem Boykott der Rückmeldung. Die Verfechter von Studienbeiträgen verweisen darauf, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Universitätsabgänger später verhältnismäßig hohe Einkommen erhält, sich teilweise aber einer entsprechenden Steuerzahlung verweigert. Die Gegner argumentieren, dass die Freiheit der Bildung gewahrt bleiben muss, und dass solcherart Kosten eine Auslese von Studenten nach sozialem Status fördert.


Glossar:
*Senat: Der Senat ist das oberste gewählte Gremium der Universität, in dem die Grundlagen der Selbstverwaltung geregelt werden. Hier wurde die Beitragssatzung verabschiedet, welche die Neuformung des BayHSchG umsetzt.
*"Studienbeiträge" - "Studiengebühren": Rechtlich spricht man von "Gebühren", wenn sie kostendeckend sind. (Studiengebühren würden dann also die tatsächlichen Kosten eines Studiums umfassen.) "Beiträge" beinhalten Summen, die einen Anteil an den Kosten darstellen.
*nachgelagerte Studienbeiträge (Australisches Modell u.a.): erhobene Studienbeiträge werden nach Beendigung des Studiums fällig.
*Sicherungsfonds: 10% der von bayerischen Hochschulen erhobenen Studienbeiträge fließen in einen Sicherungsfonds ein. Dieser übernimmt (zum Bayerischen Studienbeitragsdarlehen) die gestundeten Zinsen bei Unterschreitung der Einkommensgrenze, den Ausgleichsbetrag bei Überschreitung der Verschuldungsgrenze incl. BAFöG sowie Darlehensausfälle bei Tod oder bestimmten Fällen der Berufsunfähigkeit. Juristisch ist umstritten, ob der Fonds aus Mitteln der Beiträge finanziert werden darf.


Abkürzungen:
1BayHSchG - Bayerisches Hochschulgesetz
2BeiSatz - Beitragssatzung der Universität Würzburg
Weitere Infos und Hilfestellung bei Anträgen auf Befreiung bei
http://www.uniwuerzburg.de/fuer/studierende/studienangelegenheiten/beitraegeundgebuehren/
Studierendenvertretung der
Universität Würzburg
Mensagebäude am Hubland
Zimmer 111
97074 Würzburg
Tel : (09 31) 8 88 – 58 19
Fax : (09 31) 8 88 – 46 12
Email : sprecherrat@uni-wuerzburg.de
WWW : http://stuv.uni-wuerzburg.de/







Studiengebühren --- die häufigsten Fragen
* Wie wurden Studiengebühren auf das Erststudium beschlossen?
* Wann sind die Gebühren zu zahlen?
* Wann kann ich mich befreien lassen?
* Wohin fließt das Geld?
* Was sind Studienkredite?
* Weshalb sind juristische Klagen geplant?


Wie wurden Studiengebühren auf das Erststudium beschlossen?
Der bayerische Landtag hat am 18.05.2006 einen Gesetzentwurf für ein neues bayerisches
Hochschulgesetz beschlossen. Darin werden die Universitäten ermächtigt und verpflichtet, Studienbeiträge zu erheben. Deren Höhe darf die jeweilige Universität im Rahmen zwischen 300 und 500 Euro je Semester festlegen, Fachhochschulen zwischen 100 und 500 Euro.
Die für die Uni Würzburg geltende Beitragssatzung wurde in der Senatssitzung vom September
beschlossen. Der Senat der Universität entschied sich bei 3 Gegenstimmen und 1 Enthaltung (wegen Ferien waren zwei der vier damaligen Studentischen Vertreter anwesend), den vollen Betrag auszuschöpfen. Zuvor hatten einige Studierende und andere gegen die Einführung protestiert und erfolglos versucht, ihre Argumente den Senatsmitgliedern zu unterbreiten.


Wann sind die Gebühren zu zahlen?
Ab Sommersemster 2007 sind sie lt. Gesetz zu entrichten und werden somit das erste Mal bei der Rückmeldung im WS 06/07 fällig. Ende November 2006 verschickte die Universität deswegen Briefe mit Überweisungsträgern und Informationen an die Studierenden. Vor Januar 2007 muss aber niemand bezahlen. Sollte einer der angestrebten Klagen von manchen Fachschaften Erfolg in erster Instanz beschieden sein, könnte dies aufschiebende Wirkung auf die Erhebung haben. Wahrscheinlicher wäre diesbezüglich aber eine Rückzahlung nach einer späteren Entscheidung.


Wann kann ich mich befreien lassen?
automatisch befreit sind StudentInnen im Urlaubssemester (z.B. Auslandaufenthalt)
in den ersten sechs Semestern der Promotion die ausschließlich das PJ absolvieren (nur Mediziner; Nachweis erforderlich) auf Antrag wird befreit, wer ein Kind pflegt oder erzieht
zwei oder mehr Geschwister hat, die noch Kindergeld beziehen oder einen Dienst ableisten
im Rahmen bestimmter zwischenstaatlicher Abkommen studiert eine schwere Behinderung nachweisen kann besondere Gründe nachweisen kann, die einen Härtefall darstellen, auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, ein Studienbeitragsdarlehen erhalten.
Fristen (BeiSatz2 §3, §7): Ein Antrag auf Befreiung ist mit der Rückmeldung vorzulegen. Da eine tatsächliche Befreiung nur erfolgt, wenn der Antrag bereits als gültig angenommen ist, sollte der Antrag jedoch vorher gestellt werden. Andernfalls sind die Beiträge zunächst zu zahlen, und werden bei Annahme des Antrags zurückgezahlt, nicht jedoch eventuell im Zusammenhang mit den Beiträgen entstandene Kosten (Überweisungsgebühren, Zinsen). Die Universitätsverwaltung wünscht zur zeitgerechten Bearbeitung eine Vorlage bis 15. Dezember. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass dieses Datum keinesfalls zwingend ist. Tritt ein Grund erst im Nachhinein ein, kann der Antrag noch bis 30. März abgegeben werden. Dieser Fall könnte beispielsweise eintreten, wenn ein Geschwisterchen neu geboren wird, und damit die Zahl der Kinder mit Kindergeldbezug im elterlichen Haushalt von zwei auf drei steigt.
(Anträge und Hilfestellung gibt es u.a. im Büro der Studierendenvertretung im Mensagebäude am Hubland.)


Wohin fließt das Geld?
10% gehen in den Sicherungsfonds für die Beitragsdarlehen. Dieser übernimmt (zum Bayerischen Studienbeitragsdarlehen) die gestundeten Zinsen bei Unterschreitung
der Einkommensgrenze, den Ausgleichsbetrag bei Überschreitung der Verschuldungsgrenze incl. BAFöG sowie Darlehensausfälle bei Tod oder bestimmten Fällen der Berufsunfähigkeit. Juristisch ist umstritten, ob der Fonds aus Mitteln der Beiträge finanziert werden darf.
„Vom verbleibenden Beitragsaufkommen wird zunächst der möglichst gering zu
haltende administrative Aufwand (Personal-, Raum- und Sachkosten) für die Erhebung
und Verwaltung der Studienbeiträge gedeckt.“ (BeiSatz §7(2)) 65% vom Rest an die Fakultäten
Dort entscheidet jeweils ein Gremium aus gleich vielen Studierenden und Profs, was mit dem Geld geschieht, bzw. es macht dem Fakultätsrat Vorschläge zur Verwendung der Mittel (§7(3)).
Die übrigen 35% vom Rest werden nach vorher festgelegten Konzepten verwendet, u.a. an den zentralen Einrichtungen wie Bibliothek und Rechenzentrum. Auch hier sollen die Studierenden paritätische Mitsprache erhalten.


Was sind Studienkredite?
Gleichzeitig mit den Studienbeiträgen wurden sog. Studienkredite eingeführt. Dieser Name sorgt allerdings inzwischen für etwas Verwirrung, da sich unterschiedliche Varianten dahinter verbergen. Das Bayerische Studienbeitragsdarlehen ist über die staatliche KfW-Förderbank erhältlich. Es wird ausschließlich im Erststudium für bis zu 10 bis 14 Semester ausgezahlt und umfasst die Höhe des jeweiligen Studienbeitrags. Das Geld erhält direkt die Hochschule, über die der Antrag gestellt wird. Die Rückzahlung beginnt nach dem Studium ab einem Einkommen von 1060 € (zzgl. Freibeträgen f. Ehepartner u. Kinder). Wer inclusive BAFöG und Zinsen eine Verschuldungsgrenze von 15000 € überschreitet, dem wird der darüberliegende Betrag erlassen. Die Zinsen betragen momentan zwischen 5 und 6 Prozent und werden mit dem jeweiligen allgemeinen Zinsniveau schwanken.
Ein Beispiel: Bei 8 bzw. 10 Semestern mit je 500 € Studiengebühren (insg. 4000 bzw 5000 €) sind bei einer Rückzahlung von 150 € mtl. über 3 bzw. 4 Jahre knapp 5300 bzw. 7000 € zurückzuzahlen. Davon zu unterscheiden sind Studienkredite wie sie von Privatbanken, aber ebenfalls von der KfW angeboten werden. Diese Kredite zahlen während des Studiums monatlich einen gewissen Betrag aus, der die Lebenshaltungskosten oder einen Teil davon abdeckt. Bei momentanen Zinsen von um die 8% p.a., und das in einem Zinstief, kann eigentlich nicht von "günstigen" Konditionen gesprochen werden. Auch wenn die Werbung z.T. anderes nahelegt, gehört ein solcher Kredit nicht zum studentischen Standard. Es bleibt zu
raten, lieber nach einem Studentenjob Ausschau zu halten. Im Zweifel sollte sehr genau durchgerechnet und überlegt werden, mit welchem Schuldenberg man in das Berufsleben startet. In beiden Fällen gilt: Es handelt sich um verzinste Schulden!


Weshalb sind juristische Klagen geplant?
Insbesondere ein prominentes Gutachten machte in den letzten Wochen auf Ungereimtheiten in den Gesetzestexten aufmerksam. Autor war der Richter am Bundesfinanzhof und ehemalige Präsident der TU München, Ludwig Kronthaler, eigentlich ein Beitragsbefürworter. Die Schwierigkeiten beziehen sich v.a. auf den Sicherungsfonds für die Studienkredite (s.u.). Von einigen Studierendenvertretungen in Bayern wird daher eine Sammelklage bayerischer Studierender vor dem Verwaltungsgerichtshof angestrebt. Zugleich
wird in diesem Zusammenhang gefordert, bis zur juristischen Klärung die Erhebung der Beiträge zu unterlassen. Für Würzburg streben mehrere Fachschaften (u.a. Physik, Mathe/Info und Biologie) eine Klage an.


Welche politischen Argumente gibt es?
Während sich die rechtliche Seite vor allem auf die Ausgestaltung bezieht, bestehen unterschiedliche Positionen inhaltlicher Art weiter. Sie gehen von einer generellen Befürwortung der jetzigen Form über Kritik an der Ausgestaltung (z.B. Forderung nach nachgelagerten Studiengebühren, d.h. Studiengebühren, die erhoben werden aber erst nach dem Studienende ) bis hin zur generellen Ablehnung inclusive der Forderung nach einem Boykott der Rückmeldung. Die Verfechter von Studienbeiträgen verweisen darauf, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Universitätsabgänger später verhältnismäßig hohe Einkommen erhält,
sich teilweise aber einer entsprechenden Steuerzahlung verweigert. Die Gegner argumentieren, dass die Freiheit der Bildung gewahrt bleiben muss, und dass solcherart Kosten eine Auslese von Studenten nach sozialem Status fördert.

Geplanter Artikel:

Die Fachschaftsinitiative ist gerade dabei einen Bericht bzw. Zeitungsartikel über den Studiums-Zustand für Studenten, Dozenten und Professoren an der Phil II, vor allem in Hinblick auf die ab dem nächsten Semester anfallenden Studiengebühren, zu verfassen. Im Speziellen werden Baumängel, Raumnot, zu geringe Stellenbesetzung, technische Ausstattung und Zustand der Teilbibliothek angesprochen. Hierbei bitten wir um eure Mithilfe in Form von Informationen, Erfahrungsberichten und eventuellen Fotos.

Was für Erfahrungen habt ihr gemacht?
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Schickt uns bitte euer „Material“ per E-Mail oder schaut in unseren Sprechstunden vorbei.